Nachstehend wird der Auftragnehmer, die Firma Pape Martinihof GmbH & Co. KG, Am Alten Kirchhof 8, 37186 Moringen, mit „AN“ und der
Auftraggeber mit „AG“ bezeichnet.
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN bei der Ausführung von Bodenverbesserungs- und Stabilisierungsarbeiten sowie Transport- und Reinigungsarbeiten.
b) Die AGB gelten, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des AG – auch wenn sie auf Auftragsschreiben abgedruckt sind – gelten nur, wenn der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Im Zweifelsfall gelten die Bedingungen des AN.
c) Angebote des AN sind freibleibend.
d) Eine Annahme des Auftrags erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN. Erfolgt keine separate Bestätigung, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
e) Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
f) Ergänzend gelten die VOB/B und VOB/C als vereinbart.
Der Ausführungstermin wird gesondert vereinbart. Er gilt jedoch vorbehaltlich Bauwettertage und Maschinenbruch.
Lieferungs- u. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben.
a) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Ausführung in einem Arbeitsabschnitt nach schriftlicher
Auftragserteilung zum vereinbarten Termin. Zusätzliche Unterbrechungen, die der AG zu vertreten hat und die
bei Abgabe des Angebotes nicht bekannt waren, werden gesondert berechnet.
b) Unserem Vertragspartner obliegen alle Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung sind uns die anfallenden Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten.
c) Grundsätzlich arbeitet der Auftragnehmer bezüglich des Fräsvorgangs und der Frästiefe nebst dem zu bearbeitenden Gelände auf Anweisung des Auftraggebers, so dass die Arbeiter des Auftragnehmers grundsätzlich Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB für den Auftraggeber sind.
Bei der Preisbildung wurde, soweit nichts anderes vermerkt, davon ausgegangen, dass keine verkehrsrechtlichen
oder zeitlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen. Die Verkehrssicherung
(Abschrankungen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen, usw.) erfolgt durch den AG.
Das Aufmaß erfolgt gemeinsam mit dem AG.
Technische Vorgaben wie z. B. Bindemittelmenge, Einarbeitungstiefe, Wasser- u. Bitumenzugabe obliegen allein dem AG, Angaben unsererseits sind unverbindliche Empfehlungen.
Der einmalige An- u. Abtransport der zur Ausführung der Vertragsleistung erforderlichen Geräte und Installationen sowie des Bedienungspersonals werden, falls nicht anders vereinbart, in einer gesonderten Position pro Einsatz verrechnet.
Zusätzliche Transporte, auch innerhalb der Baustelle, die nicht von uns zu vertreten sind, werden gegen Vergütung der entstehenden Kosten ausgeführt. Der AG hat eine freie Zufahrt zur Baustelle für einen Zug von max. 66 to. Zu gewährleisten. Evtl. Schäden am Unterbau gehen nicht zu Lasten des AN
Im Angebotspreis enthalten ist das maschinelle Fräsen auf die im Angebot beschriebene Frästiefe mit einem Fräsdurchgang. Bei steinigen Böden (Steine > 200 mm) wird ein gesonderter Preis vereinbart. Sollte sich vor Ort herausstellen, dass das vorhandene Material nicht zu fräsen ist (zu viele oder zu große Steine), kann der AN die Baustelle ohne Folgekosten für ihn abbrechen.
Sollte bei Stabilisierungsarbeiten eine Wasserzugabe erforderlich sein, so ist der AG, falls nicht anders vereinbart, für die kostenlose Gestellung des Wassers frei Baustelle verantwortlich. Die nötigen Angaben liefert der AG. Der Anfahrtsweg sollte nicht mehr als 500 m betragen.
Für Aufwendungen und Schäden (Nässe, Wind), die mit der Verarbeitung von Bindemitteln und deren Streu- und Einarbeitungsgeräten zusammenhängen, ist der AG verantwortlich. Der Auftraggeber hat während der Verarbeitung von Bindemitteln mit den entsprechenden Streu- und Einarbeitungsgeräten dafür zu sorgen, dass durch Staubentwicklung bei Dritten keine Schäden entstehen und haftet bei Vorkommen derartiger Schäden gegenüber dem Dritten alleine.
Der Auftraggeber trägt bezüglich des zu bearbeitenden Geländes die alleinige Haftung für im Boden vorhandene Fremdkörper, wie z. B. Eisenteile, Betonteile oder Leitungen und hat für entsprechende Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers zu haften, wobei Grobsteine bis zu 200 mm Kantenlänge noch keine Fremdkörper darstellen.
Die Erkundung und eindeutige diesbezügliche Einweisung ist Sache des AG. Die Angabe der Frästiefe und die damit verbundenen Auswirkungen liegen im Verantwortungsbereich des AG.
Die Stabilisierungsfläche muss mit 35 to. Fahrzeugen behinderungsfrei befahrbar sein. Unter Behinderungen sind Gebäude, Fundamente, Bordkanten, Gullys, Abzugsgräben, Kanalanschlussrohre o.ä. zu verstehen. Sollten auf der Stabilisierungsfläche solche Behinderungen vorhanden sein, so gehört die Stabilisierung im Abstand von ca. 0,5 m um solche Behinderungen herum nicht zum Leistungsspektrum des AN zum vereinbarten Preis. Nach seiner Wahl
kann der AG die Stabilisierung in Eigenleistung übernehmen oder den AN gegen einen zu vereinbarenden Aufpreis mit der Stabilisierung beauftragen.
Die Flächen und Behinderungen, welche durch den AN einer Bodenstabilisierungsmaßnahme unterzogen werden sollen, sind durch den AG vor Baubeginn zu kennzeichnen bzw. auszupflocken.
Alle unterirdisch verlaufenden Versorgungsleitungen müssen so verlegt sein, dass sie durch die Fräseinheit nicht beschädigt werden können. Dies bedeutet, dass die Oberkante der Versorgungsleitung ab Unterkante Frästiefe von
max. 50 cm mind. 30 cm tiefer verlegt und gegen Auflast gesichert sein müssen.
Die Erkundung der Existenz und Lage von sämtlichen in der Stabilisierungsfläche liegenden Einbauten, Leitungen und anderen Fräshindernissen ist Sache des AG. Der AG hat die Stabilisierungsfläche vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen, und das Ergebnis der Überprüfung dem AN mitzuteilen und dessen Bedienungspersonal entsprechend in
die Örtlichkeiten (insbesondere Lage etwaiger Fräshindernisse) einzuweisen. Der AN wird sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des AG verlassen.
Sollte der zu behandelnde Boden, z. B. wegen seines Gehaltes an Steinen oder seiner anderweitigen Konsistenz oder aus anderen vom AN nicht zu vertretenden Gründen nicht den unter Ziffer 5 genannten Voraussetzungen entsprechen, so ist nach folgenden Regelungen zu verfahren:
Sofern die Durchführung des Auftrages für den AN zwar möglich ist, jedoch nur unter erschwerten Voraussetzungen (z. B. erhöhter Maschinenverschleiß bei hohem Gehalt an Steinen), so ist der vereinbarte Einheitspreis von den Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der aufgetretenen Umstände durch Vereinbarung anzupassen.
Zusätzlich ist der AN berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die durch erhöhten Verschleiß entstandenen Kosten für Meißelhalter gesondert zu berechnen. Die Kosten hierfür betragen 75 Euro pro Meißelhalter.
Sofern die Durchführung des Auftrages dem AN aufgrund eigener Einschätzung nicht zumutbar ist, ist der AN berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bisherige Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der AN Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB, etwaige weitergehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Baufeld frei von Fremdkörpern, Hindernissen oder sonstigen Gefahrenquellen ist, die zu Beschädigungen der Maschinen des Auftragnehmers führen könnten. Sollten dennoch Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers aufgrund unsachgemäßer Vorbereitung des Baufeldes oder durch im Baufeld befindliche Fremdkörper entstehen, haftet der Auftraggeber für diese Schäden und die daraus resultierenden Kosten.
b) Der AG verzichtet auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts auf früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.
c) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung keine Zahlung erfolgen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Geräte- oder Material- oder Personenausfall berechtigt nicht zu Kosten- bzw. Vermögensschadensberechnung.
Die Abnahme hat unmittelbar nach dem Einsatz zu erfolgen, da spätere Korrekturen nach dem Überbauen nicht mehr möglich sind. Erfolgt trotz zweimaliger Aufforderung des AN keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.
Weiterhin übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten, einschließlich qualifizierter Bodenverbesserungen. Die Verantwortung für die Beurteilung der Leistung sowie für mögliche Mängel oder spätere Beeinträchtigungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Eventuelle Mängelrügen oder spätere Reklamationen begründen keinen Anspruch auf Nachbesserung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
Die Gewährleistungspflicht obliegt allein dem Auftraggeber. Es obliegt ihm, die ausgeführten Arbeiten auf ihre Eignung, Qualität und Beständigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Folgeschäden oder Mängel, die sich aus der Nutzung, Beanspruchung oder Veränderung der bearbeiteten Flächen ergeben.
Für die Gewährleistung von Fräsarbeiten gilt VOB/B. Bei einwandfreier Ausführung von Fräsarbeiten sind keine Folgeschäden möglich. Daher entfällt auch ein Sicherheitseinbehalt.
Darüber hinaus gilt: Soweit in den individuellen Vereinbarungen oder in diesen AGB nichts abweichendes bestimmt ist, sind im Rahmen das gesetzlich Zulässigen Ansprüche des AG wegen Verschulden bei Vertragsabschluß positiver Vertragsverletzung, insbesondere Haftung für Folgeschäden u. alle sonstigen Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen.
Die vereinbarten Einheitspreise sind für den vom AG genannten Auftragsumfang kalkuliert.
Bei Minderung der Baumaßnahme um mehr als 10 % ist der AN berechtigt, lt. VOB Nachforderungen zu stellen.
Der angegebene Einheitspreis basiert auf einer möglichen Mindesttagesleistung. Sollte diese Tagesleistung aufgrund der örtlichen Voraussetzungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht erreicht werden können, wird eine Nachberechnung erfolgen. Die Tagesleistung wird Vertragsgegenstand.
Die Preise basieren auf folgender Grundlage, wenn nichts anderes vereinbart wird:
– Mindesttagesleistung 2.000 m³,
– Baustelle mit 3-Achs-Allrad-Lkw befahrbar,
– Die Baustelle (Stabilisierungsfläche) muss mit einem Allrad-LKW befahrbar sein. Andernfalls ist der AN berechtigt die Ausführung zu verweigern und die Verzugsfolgen geltend zu machen. Sofern vom AG gewünscht kann der AN die Entscheidung treffen, ein zusätzliches Zugfahrzeug (z.B. Raupe) einzusetzen. In diesem Fall kann der AN einen pauschalen Zuschlag von EUR 750,00 pro Arbeitstag verlangen.
– Schlechtwetterbedingungen
Sollte der Auftraggeber aufgrund von Schlechtwetter die Durchführung der vereinbarten Arbeiten absagen und sich unsere Mitarbeiter bereits auf der Baustelle befinden, behalten wir uns das Recht vor, 50 % des vereinbarten Tagessatzes als Stornogebühr in Rechnung zu stellen.
– Stornierung auf Wunsch des Auftraggebers (AG)
Wird die Bestellung aus Gründen, die nicht das Wetter betreffen, auf Wunsch des Auftraggebers storniert, wird dies wie folgt berechnet:
– Bei Stornierungen bis zwei Tage vor dem vereinbarten Termin bis 14 Uhr werden 50% des Auftragswertes berechnet.
– Bei Stornierungen am Vortag nach 14 Uhr wird der volle Auftragswert (100%) berechnet.
– Stornogebühren für Fuhr- und Kehrleistungen
Bei der Erbringung von Fuhr- und Kehrleistungen beträgt die Stornogebühr für Schlechtwetter pauschal 350,00 Euro, vorausgesetzt, dass die Maschinen bereits auf der Baustelle eingetroffen sind und die Absage erst danach erfolgt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien 37186 Moringen.
sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem derartigen Falle wird die unwirksame Bestimmung durch die entsprechenden Regelungen der VOB/B ersetzt.
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